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Ratgeber

Bewirtungskosten absetzen 2026 – Die 70%-Regel einfach erklärt

Letzte Aktualisierung: Juli 2026

Geschäftsessen, Kundeneinladungen, Arbeitstreffen im Restaurant – Bewirtungskosten gehören für viele Selbstständige und Unternehmer zum Alltag. Steuerlich sind sie absetzbar, aber nur unter bestimmten Bedingungen und nicht in voller Höhe. Die wichtigste Regel: 70 % der Kosten sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, 30 % nicht. Was genau das bedeutet, welche Nachweise das Finanzamt verlangt und welche Fehler man vermeiden sollte, erklärt dieser Artikel.

Was sind Bewirtungskosten?

Bewirtungskosten im steuerlichen Sinne entstehen, wenn du Geschäftspartner, Kunden oder potenzielle Kunden aus betrieblichem Anlass bewirtest – also Speisen und Getränke auf Kosten des Betriebs bereitstellst. Das kann im Restaurant, in deinen Geschäftsräumen oder auch bei einer externen Veranstaltung sein.

Typische Beispiele:

⚠️ Kein Geschäftsessen: Mahlzeiten, die du allein zu dir nimmst (auch auf Reisen), sind keine Bewirtungskosten – dafür gilt der Verpflegungsmehraufwand. Und Bewirtungen von ausschließlich eigenen Mitarbeitern (z.B. Betriebsfeiern) unterliegen anderen Regelungen.

Die 70%-Regel – was steckt dahinter?

Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nur zu 70 % als Betriebsausgabe absetzbar. Die restlichen 30 % gelten als nicht abzugsfähiger privater Anteil – unabhängig davon, wie eindeutig betrieblich die Bewirtung war.

Gesamtrechnung (brutto) Absetzbar (70 %) Nicht absetzbar (30 %)
100,00 € 70,00 € 30,00 €
250,00 € 175,00 € 75,00 €
48,50 € 33,95 € 14,55 €

💡 Merkhilfe: Von jedem Geschäftsessen kannst du grob gesagt 7 von 10 Euro als Betriebsausgabe absetzen. Der Rest ist steuerlich verloren – das ist bewusst so vom Gesetzgeber gewollt, um private Mitnahmeffekte zu begrenzen.

Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten

Für Unternehmer in der Regelbesteuerung gibt es eine weitere Besonderheit beim Vorsteuerabzug: Die auf der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer kann zu 100 % als Vorsteuer geltend gemacht werden – also nicht nur zu 70 %. Ertragsteuerlich (Gewinnminderung) gilt jedoch die 70%-Begrenzung.

Kleinunternehmer (§ 19 UStG) können keine Vorsteuer abziehen, setzen aber 70 % der Bruttokosten als Betriebsausgabe ab.

Der Bewirtungsbeleg – was muss drauf stehen?

Das ist der kritischste Punkt: Ohne den richtigen Nachweis erkennt das Finanzamt die Kosten gar nicht an – nicht einmal die 70 %. Der Bewirtungsbeleg besteht aus zwei Teilen:

Teil 1: Die Gaststättenrechnung

Die Rechnung des Restaurants oder Caterers muss maschinell erstellt sein (handgeschriebene Zettel werden in der Regel nicht akzeptiert) und folgende Angaben enthalten:

Teil 2: Der Bewirtungsvordruck (Eigenbeleg)

Zusätzlich zur Rechnung musst du einen eigenen Nachweis ausfüllen – entweder auf der Rückseite der Rechnung oder als separates Dokument. Folgende Angaben sind Pflicht:

⚠️ Häufiger Fehler: "Geschäftsessen" als Anlass reicht nicht. Das Finanzamt verlangt einen konkreten Anlass – z.B. "Besprechung Angebot Nr. 2026-05", "Akquisitionsgespräch Neukunde Müller GmbH" oder "Vertragsverhandlung Projekt Webseite". Je konkreter, desto besser.

Trinkgeld – absetzbar oder nicht?

Trinkgeld ist grundsätzlich Teil der Bewirtungskosten und damit ebenfalls zu 70 % absetzbar. Allerdings erscheint es meist nicht auf der maschinellen Rechnung. Halte es deshalb auf dem Bewirtungsvordruck fest und unterschreibe dort. Ein angemessenes Trinkgeld (ca. 10–15 % der Rechnung) wird akzeptiert.

Was ist nicht absetzbar?

Nicht alle Ausgaben rund ums Essen und Trinken gelten als Bewirtungskosten:

Checkliste: Bewirtungskosten richtig absetzen

💡 Tipp: Füll den Bewirtungsbeleg direkt beim Essen oder unmittelbar danach aus – solange du noch alle Teilnehmer und den genauen Anlass im Kopf hast. Nachträgliche Ergänzungen werden vom Finanzamt kritisch betrachtet.

Fazit

Bewirtungskosten lassen sich zu 70 % absetzen – vorausgesetzt, die Dokumentation stimmt. Wer den Bewirtungsbeleg korrekt ausfüllt und die Rechnung aufbewahrt, hat gegenüber dem Finanzamt eine solide Grundlage. Wer es nicht tut, riskiert die vollständige Streichung – auch der 70 %.

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⚠️ Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Steuerliche Regelungen können sich ändern und individuelle Sachverhalte erfordern eine persönliche Beratung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

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